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Wie errechnet sich die staatliche Berufsunfähigkeitspension
Das Ausmaß dieser Pension ergibt sich aus der bis zum Stichtag erworbenen Gesamtgutschrift am Pensionskonto.
Es erfolgt eine Zurechnungsgutschrift auf die restlichen Versicherungsjahre , somit ergibt sich eine Bruttogesamtgutschrift, welche dann durch 14 geteilt wird.
Die Leistung wird um 0,35 % pro Kalendermonat des Pensionsantrittes vor Vollendung des Regelpensionsalters vermindert. Das Ausmaß der Verminderung beträgt höchstens 13,8 %.
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Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten auf Grund einer Erwerbstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2021 wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Zu den 540 Beitragmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.
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Werden die Voraussetzungen bis 31. Dezember 2021 nicht erfüllt, entfällt die Abschlagsfreiheit ab Stichtag 1. Jänner 2022 und es gebührt, unter bestimmten Voraussetzungen, ein Frühstarterbonus.
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Nähere Informationen zum Frühstarterbonus finden Sie unter "Wovon hängt die Höhe der Pension ab?"
Zurechnungsmonate vor Vollendung des 60.Lebensjahres
Liegen zum Stichtag weniger als 469 Versicherungsmonate (= 39 Jahre und 1 Monat) vor, so gebühren zur bereits verminderten Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Maximal können 469 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift.
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Wenn es für den Versicherten günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht.
Teilpension
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Wird neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen, das den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wird eine Teilpension ausgezahlt. Sie gebührt bis zu einem Gesamteinkommen (= Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von EUR 1.357,72 in voller Höhe, bei höherem Einkommen wird die Teilpension vermindert.
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Eine Neufeststellung des Anrechnungsbetrages der Teilpension erfolgt
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anlässlich der Pensionsanpassung
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bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit
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über Antrag des Pensionisten und
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bei Durchführung des Jahresausgleiches.
Quelle: PVA Zuletzt aktualisiert am 17. Dezember 2021